Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)


Dieter Allebrand, Industriegasservice, Prüfwerk, Worms

1. Wir bestellen ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AEB. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Nehmen wir die Lieferung oder Leistung ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so gilt dies in keinem Fall als Anerkennung oder Zustimmung zu den anderen Bedingungen.

2. Nur schriftlich erteilte Aufträge sind für uns bindend. Mündliche Vereinbarungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich. Entsprechendes gilt für Änderungen und Ergänzungen von Aufträgen.

3. Die vereinbarten Lieferfristen sind bindend.

4. Der Lieferant/Dienstleistungserbringer ist uns zum Ersatz sämtlicher Verzugsschäden verpflichtet. Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. Wenn die vereinbarten Termine aus einem von Lieferanten zu vertretenden Umstand nicht eingehalten werden, sind wir nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, unbeschadet weitergebender gesetzlicher Ansprüche, nach unserer Wahl Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen bzw. uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen oder vom Vertrag zurückzutreten.

5. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Datum des Rechnungseinganges bei der angegebenen Rechnungsanschrift. Die Auswahl der Zahlungsart bleibt uns vorbehalten. Bei Zahlung durch Überweisung oder Scheck ist die Zahlungsverpflichtung rechtzeitig erfüllt, wenn der Überweisungsauftrag an unsere Bank weitergeleitet oder der Scheck versendet ist.

6. Die Gewährleistung bestimmt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts abweichend geregelt wird. Der Lieferant gewährleistet uns, sämtliche von ihm gelieferten Gegenstände und alle von ihm erbrachten Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und von Fachverbänden entsprechen und ihm bevorstehende Änderungen nicht bekannt sind. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der in der EU, in der Bundesrepublik Deutschland und am Sitz des Lieferanten geltenden Umweltschutzbestimmungen. Über ihm bekannte bevorstehende Änderungen wird er uns unverzüglich unterrichten. Soweit im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig sind, so muss der Lieferant hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Die übrigen Garantie- bzw. Gewährleistungsverpflichtungen des Lieferanten werden durch diese Zustimmung nicht berührt.

Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so hat er uns dies unverzüglich mitzuteilen. Mängel der Lieferung bzw. Leistung werden wir, sobald die nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsverlaufes festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzeigen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet als Gefahrenübergang. Während der Garantie- bzw. Gewährleistungszeit gerügte Mängel der Lieferung bzw. Leistung, zu denen auch die Nichterreichung garantierter Daten und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehören, hat der Lieferant unverzüglich und unentgeltlich einschließlich sämtlicher Nebenkosten nach unserer Wahl durch Reparatur oder durch Austausch der mangelhaften Teile zu beseitigen. Die Mängelbeseitigung ist unverzüglich vorzunehmen. Weitergebende Ansprüche, insbesondere auf Wandlung oder Schadensersatz, bleiben unberührt.

Kommt der Lieferant seiner Garantie- bzw. Gewährleistungsverpflichtung innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so können wir die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten und Gefahr Unbeschadet seiner Garantie- bzw. Gewährleistungsverpflichtung selbst treffen oder von Dritten treffen lassen. In dringenden Fällen können wir nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Kleinere Mängel können von uns im Interesse einer ungestörten Produktion ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigen und die Anwendungen dem Lieferanten in Rechnung gesetzt werden, ohne dass hierdurch die Garantie- bzw. Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten berührt wird. Das Gleiche gilt, wenn ungewöhnlich hohe Schäden drohen.

7. Soweit wir von Dritten aus der Produkthaftung oder nach sonstigen gesetzlichen Bestimmungen in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von allen diesen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit er im Außenverhältnis gegenüber dem Dritten unmittelbar haftet. Soweit wir als Folgen eines solchen Ereignisses eine Produktrückrufaktion durchführen, werden wir die insoweit anfallenden Aufwendungen und Kosten dem Lieferanten in Rechnung stellen, dieser ist verpflichtet, uns auf erstes Anfordern hiervon freizustellen, soweit er gemäß §§ 830,840,426 BGB haftet. Dies gilt insbesonders auch für etwaige Rückrufaktionen im Rahmen des Produktsicherheitsgesetztes. Der Lieferant ist verpflichtet, während der Dauer des Vertrages eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckung von Euro 5 Mio/Schadensfall aufrechtzuerhalten! Wir sind berechtigt, vom Lieferanten eine entsprechende Deckungsbestätigung seines Versicherers zu verlangen.

8. Uns sind in jedem Fall insbesondere Änderungen in der Herstellung, die einen Einfluss auf die Qualität haben können, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Jede Lieferung sollte möglichst aus einer Charge stammen, also eine homogene Einheit darstellen. Die Chargennummer ist auf jedem Gebinde und auf jedem Lieferschein dauerhaft und deutlich zu markieren. Besteht die Lieferung aus mehreren Chargen des gleichen Produktes, dann sind alle Chargennummern auf den Gebinden sowie auf dem Lieferschein zu vermerken. Zu allen Fällen kontinuierlicher Herstellungsprozesse, in denen eine chargenmäßige Erfassung nicht möglich ist, muss die spezifikationsgerechte Qualität vom Lieferanten sichergestellt werden. Jedes Gebinde muss dauerhaft und deutlich gekennzeichnet sein mit der Produktbezeichnung, dem Nettogewicht, der Tara, der Chargennummer sowie eventuellen Gefahren- und Lagerhinweisen.

9. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Die Bestimmungen des Wiener UNCITRAL-Übereinkommens über internationale Kaufverträge finden keine Anwendung.

10. Erfüllungsort ist Worms am Rhein

11. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten bei Geschäften mit Kaufleuten, die nicht zu den § 4 des HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, ist das für Worms zuständige Gericht. Dies gilt auch für Wechsel- und Schecklagen.

12. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelung durch eine solche zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist. Dies gilt nicht bei einer Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen das AGBG. In diesem Fall gilt die gesetzliche Regelung.


Dieter Allebrand / © 2009